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CORETO AG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsschluss

Für Verträge mit der CORETO AG gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen.

Angebote von der CORETO AG in Prospekten, Anzeigen usw. sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

Die CORETO AG recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Dies kann unter Umständen einen weiteren zeitlichen Ablauf umfassen. Der Kunde ist daher vierzehn Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte die CORETO AG nicht binnen zehn Werktagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.

§ 2 Leistungsumfang

Die CORETO AG bietet folgende Leistungen an: Erstellung, Anpassung, Pflege und Beratung von/für Websites, Webhosting und Software; Installation, Weiterentwicklung, Administration und Beratung von/für Netzwerke(n); EDV-Transport; Leitungslegung für Netzwerke sowie der Handel mit Hard- und Software; sonstige Grafikdienstleistungen; CD-ROM-Produktion.

Die CORETO AG erbringt ihre Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und Schulung gehören nur zu den Leistungspflichten der CORETO AG, wenn dies vereinbart ist. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss die CORETO AG nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten der CORETO AG zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann die CORETO AG dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit die CORETO AG schriftlich darauf hingewiesen hat.

§ 3 Preise und Zahlung

Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebotes weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisab-rede enthält.

Nimmt ein Käufer die gekaufte Ware nicht ab, so ist die CORETO AG berechtigt, wahlweise auf Abnahmen zu bestehen oder 15% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu verlangen.

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistun-gen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.

Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge

  1. des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter oder aktueller standardisierter Form,
  2. von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
  3. von Aufwand für Lizenzmanagement,
  4. in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
  5. außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 5,- EURO, rechnen, wenn weder der Kunde noch die CORETO AG einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Im Bereich Webhosting ist die CORETO AG vorbehaltlich sonstiger Ansprüche zur Liefereinstellung, d.h. zur Sperrung des Accounts, berechtigt.

Der Kunde muss damit rechnen, dass die CORETO AG Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann die CORETO AG Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Die CORETO AG ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von der Hälfte des Gesamtauftragswerts zu verlangen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die CORETO AG behält das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist die CORETO AG berechtigt die Kaufssache zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets von uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen und nicht der CORETO AG gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die CORETO AG das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Der Besteller ist berechtigt trotz Eigentumsvorbehalt der CORETO AG die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkau-fen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura Endbetrags an die CORETO AG ab.

§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Sofern eine Lieferfrist vereinbart ist, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand Lieferwerk oder Lager verlassen hat, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

Ist für die Leistung der CORETO AG die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

Bei Verzögerungen infolge von:

  1. Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
  2. unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie der CORETO AG nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
  3. Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller), verlängert sich der Liefer- oder Leistungster-min entsprechend.

Soweit die CORETO AG ihre vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für die CORETO AG unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für die CORETO AG keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit. Neue Terminregelungen und Fristen werden in diesem Fall mit dem Kunden fixiert.

§ 6 Lieferung und Gefahrenübergang

Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma kann die CORETO AG nach billigem Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine ausdrückliche Weisung gibt. Die Versandart erfolgt, sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auf Rechnung des Bestellers.

Die CORETO AG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen die CORETO AG verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon wer die Transportkosten trägt.

§ 7 Abnahme

Der Kunde wird die Leistungen der CORETO AG nach Maßgabe der von der CORETO AG zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald die CORETO AG die Abnahmebereitschaft mitteilt.

Die Leistungen von der CORETO AG gelten als abgenommen, wenn die CORETO AG die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat

  1. und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 20 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
  2. und der Kunde das Produkt oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich macht oder die CORETO AG damit beauftragt, soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von der CORETO AG erbrachten Leistungen beruht.

Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.

§ 8 Mitwirkungspflicht

Der Kunde unterrichtet die CORETO AG rechtzeitig, spätestens zehn Werktage vor Auftragsbeginn, von allen wesentlichen die Durchführung betreffenden und beeinflussenden Faktoren:

  1. Werthaltigkeit der Güter bei EDV-Transporten
  2. Mögliche Vermögensschadenssumme

Der Kunde wird notwendige Daten, sofern diese zur Produkterstellung nötig werden, zeitgerecht und wenn nötig in digitaler Form zur Verfügung stellen.

Soweit die CORETO AG dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit die CORETO AG keine Korrekturaufforderung erhält.

Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichen-de Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.

Wenn die CORETO AG dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.

Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen der CORETO AG an einem von ihr entwickelten oder verkauften Produkt auftreten, wird der Kunde die CORETO AG unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.

Der Kunde ist für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -Schnittstellen verantwortlich.

§ 9 Nutzungsrechte

Die CORETO AG räumt dem Kunden ein mit Ausnahme der CORETO AG ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Erbringt die CORETO AG Leistungen gemäß der Bestellung des Kunden, so ist der Nutzungszweck des Produkts und/oder von deren Bestandteilen auf die im Angebot beschriebene Verwendung beschränkt. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von der CORETO AG.

Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die CORETO AG über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.

Die CORETO AG geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.

Die CORETO AG nimmt für ihre Produkte auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur - insbesondere zeitlich - eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u. a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die die CORETO AG keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. Die CORETO AG wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.

Die CORETO AG kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 5% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile des Produkts erfolgt nicht.

§ 10 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise

Der Kunde räumt der CORETO AG das Recht ein, das Logo von der CORETO AG und ein Impressum in das Produkt des Kunden einzubinden. Bei Websites kann die CORETO AG sowohl Impressum als auch Logo mit der Website der CORETO AG verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.

Die CORETO AG behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden. Des Weiteren behält sie sich das Recht vor alle erbrachten Leistungen und Produkte in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und bei Websites entsprechende Links zu setzen.

§ 11 Gewährleistung

Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr, das mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch die CORETO AG ausgebessert oder ausgetauscht. Die CORETO AG behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Releasestand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.

Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Releasestände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten (§ 8) beachten.

Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Produktelemente von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit zum üblichen Gebrauch beeinträchtigen.

Die Gewährleistung besteht nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die Gebrauchs-tauglichkeit auswirkt.

Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.

Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der CORETO AG binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eines einfachen Briefs rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei der CORETO AG innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).

Eine Anmeldung der Internet-Präsenz bei einer Auswahl von Suchmaschinen (Online-Suchdienste von Internet-Inhalten) erbringt die CORETO Aktiengesellschaft nach besten Möglichkeiten, jedoch ohne Gewähr für die tatsächliche Aufnahme der Internet-Präsenz in die betroffenen Suchmaschinen. Über eine Aufnahme und den Zeitpunkt entscheidet naturgemäß alleinig der Betreiber der jeweiligen Suchmaschine.

§ 12 Haftung

Für Rechtsmängel und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die CORETO AG unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CORETO AG haftet die CORETO AG.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet die CORETO AG nur im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten (deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist) oder bei Verzug und Unmöglichkeit.

Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

Die CORETO AG haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrags nicht gerechnet werden musste. Untypische unvorhersehbare Schäden werden also von der Haftung nicht erfasst.

Die CORETO AG weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Haftung für Datensicherheitsprogramme (Firewalls, Antivirenprogramme, etc.) zu übernehmen.

Vorschläge und Konzepte der CORETO Aktiengesellschaft werden nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet und verstehen sich nicht als Zusicherung des Erfolgs.

§ 13 Pflicht des Kunden zur Datensicherung

Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen.

Da die Neuinstallation von Hard- und/oder Software, aber auch die Veränderung bereits installierter Hard- und/oder Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringen, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Hard- und/oder Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.

§ 14 Datenschutz und Geheimhaltung

Die CORETO AG speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Kunden (z. B. Adresse und Bankverbindung).

Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Kunde daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.

Beide Vertragspartner werden als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen, wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

Die CORETO AG weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

§ 15 Kündigung

Bei Wartungs-, Pflege- und Webhostingverträgen kann der Kunde frühestens drei Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um sechs Monate, wenn er nicht drei Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 7 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann die CORETO AG fristlos kündigen.

§ 16 Mitteilungen

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.

Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.

Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.

Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.

Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung, die Produktabnahme, sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.

§ 17 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird Friedberg/H. vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall Friedberg/H. vereinbart.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.


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